Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

1. Geltungsbereich; Angebote; Schriftform

1.1

Für die vertragliche Beziehung zwischen dem Entleiher (nachfolgend Kunde genannt) und dem Verleiher (nachfolgend UNI-SERVICE genannt) über die Überlassung von Leiharbeitnehmern (nachfolgend Zeitarbeitnehmer genannt) und für auf den Abschluss eines solchen Vertragsverhältnisses gerichtete Angebote von UNI-SERVICE gelten auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Bedingungen des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese AGB gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss nicht nochmals darauf hingewiesen worden ist.

1.2

Angebote von UNI-SERVICE sind stets freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Arbeitnehmerüberlassungsverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG der Schriftform und sind nach § 126 Abs. 2 BGB auszufertigen, insbesondere gilt dies für die rechtsverbindliche, eigenhändige Unterzeichnung durch UNI- SERVICE und den bevollmächtigten Vertreter des Kunden. Dies gilt auch für Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, unabhängig davon, ob diese Haupt- oder Nebenpflichten der Parteien betreffen. Werden solche mit dem Zeitarbeitnehmer getroffen, sind diese ohne eine dieser Schriftform genügende Zustimmung von UNI-SERVICE nicht wirksam.

2. Vertragsdauer; Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages

2.1

Soweit in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht anderes geregelt, ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen. Soweit ein Zeitarbeitnehmer über den in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Beendigungszeitpunkt hinaus für den Kunden tätig wird, gilt der Einsatz als zu den in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und diesen AGB genannten Bedingungen in gegenseitigen Einvernehmen, automatisch verlängert.

2.2

Beide Parteien sind berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Frist von einer Woche zum Freitag einer jeden Kalenderwoche ordentlich zu kündigen. Beendet der Kunde den Einsatz des Zeitarbeitnehmers vor Ablauf der in Satz 1 genannten Kündigungsfrist, so ist er verpflichtet, den Stundenverrechnungssatz einschließlich etwaiger Zuschläge, Auslösen und sonstiger vereinbarter Aufwandserstattungen für jede bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Kündigungsfrist nicht abgenommene Arbeitsstunde auf Basis der vereinbarten Mindestarbeitszeit an UNI-SERVICE zu zahlen (Ausfallvergütung).

2.3

Das Recht beider Parteien, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grunde jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch UNI-SERVICE liegt insbesondere vor, wenn der Kunde

  • seine Zahlungen einstellt oder für den Kunden die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens beantragt wird,
  • mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder einem anderen Vertragsverhältnis UNI-SERVICE gegenüber in Verzug geraten ist und er trotz angemessener Fristsetzung von vier Wochen nicht leistet,
  • seine Pflichten zur Gewährleistung einer ausreichenden Arbeitssicherheit des Zeitarbeitnehmers - speziell aus dem Strahlenschutz - nicht erfüllt.
2.4

Eine Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gleich aus welchem Grunde bedarf der Schriftform und kann wirksam nur UNI-SERVICE gegenüber ausgesprochen werden. Eine dem Zeitarbeitnehmer gegenüber ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

3. Vergütung; Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung; Abtretung

3.1

UNI-SERVICE ist berechtigt, für jede von dem überlassenen Zeitarbeitnehmer geleistete Arbeitsstunde eine Vergütung in Höhe des in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Stundenverrechnungssatzes zuzüglich etwaiger Zuschläge, Auslösen, Fahrtkosten usw. zu berechnen. Inwieweit solche Auslösen, Fahrtkosten, Belehrungen, Reisezeiten, Familienheimfahrten usw. von dem Kunden zu zahlen sind, ergibt sich aus den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Die Höhe der Vergütung, die der Kunde für die Überlassung des Zeitarbeitnehmers an UNI-SERVICE zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und ist unabhängig von der Vereinbarung zwischen UNI-SERVICE und dem Zeitarbeitnehmer. Grundlage für die Berechnung der Fahrzeit, der Auslösung und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Firmensitz von UNI-SERVICE in Leipzig und dem vereinbarten Einsatzort, nicht die Entfernung zwischen Wohnung des Zeitarbeitnehmers und dem Einsatzort. Als Basis zur Abrechnung wird die Reisezeit bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 80 km/h entsprechend der Entfernung lt. Routenplaner ( http://maps.adac.de/ - Einstellung: ohne mautpflichtige Straßen, keine Fähren, Pkw, schnellste Route ) errechnet. Bei Fahrten über große Entfernungen ist die Einhaltung der Lenkzeiten in die Reisezeit mit einzukalkulieren. Die Anschrift des jeweiligen vereinbarten Einsatzortes sind dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu entnehmen.

3.2

Zuschläge werden für Stunden fällig, die das in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Arbeitszeitregiem in Bezug auf deren Lage und Menge zur Folge hat. Grundsätzlich gilt, dass unabhängig von der in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Mehrarbeitszuschläge für Stunden berechnet werden, die über eine werktägliche Arbeitszeit bzw. eine Arbeitszeit in einer Schicht von acht Arbeitsstunden hinausgehen. Die Normalarbeitszeit ist montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

Für Mehrarbeitsstunden (Menge der Arbeitszeit) werden folgende Zuschläge berechnet:

9. und 10. Arbeitsstunde Mehrarbeitszuschla 25%
11. und 12. Arbeitsstunde und Nachtarbeit als Mehrarbeit Zuschlag 50%

Folgende Zuschläge nach der Lage der Arbeitszeit werden von UNI-SERVICE berechnet:

Samstagszuschlag 50 %
Sonntagszuschla 100 %
Feiertagszuschlag I* 100 %
Feiertagszuschlag II*
(Ostern, 1. Mai, Weihnachten und Neujahr)
150 %

*Hinweis: Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit.

Spätarbeits-und Nachtarbeitszuschlag
in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
25 %
Wechselschichtzuschlag ** 25 %

**Hinweis: Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten außerhalb eines Schichtplanes, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags zu unterschiedlichen Zeiten gearbeitet wird.

Erschwerniszulagen/Schmutzzulagen etc. werden gemäß den im jeweiligen Kundenbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden Bedingungen an UNI-SERVICE gezahlt.

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Die Zuschläge werden jeweils auf den im Zeitpunkt der geleisteten Arbeitsstunde geltenden Stundenverrechnungssatz berechnet.

3.3

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen UNI-SERVICE und dem Zeitarbeitnehmer finden die Konditionen des Haustarifvertrages, abgeschlossen zwischen der UNI-SERVICE und der Christlichen Gewerkschaft Metall, Anwendung. Soweit nach Beginn der Laufzeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages Erhöhungen der nach Maßgabe dieses Haustarifvertrages an den Zeitarbeitnehmer zu zahlenden Entgelte (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder Aufwandsersatzleistungen wirksam werden, ist UNI-SERVICE berechtigt, den in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Stundenverrechnungssatz entsprechend zu erhöhen. Hierbei ist in Ansatz zu bringen, dass sich der Stundenverrechnungssatz zu 60% ausschließlich auf Grundlage des Entgelts des Zeitarbeitnehmers berechnet, während 15% des Stundenverrechnungssatzes ausschließlich durch an den Zeitarbeitnehmer zahlbare Aufwendungsersatzleistungen begründet sind. Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn eine Erhöhung der Entgelte usw. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund eines Wechsels des anzuwendenden Tarifvertrages eintritt. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die vorstehend genannten Erhöhungen des Entgelts des Zeitarbeitnehmers bzw. der diesem zu zahlenden Aufwandsersatzleistungen für UNI-SERVICE jeweils zu keiner bzw. zu einer geringeren Erhöhung der Lohn- und/oder Lohnnebenkosten führen. Ggf. ist UNI-SERVICE lediglich berechtigt, die entsprechend erhöhten Lohn- und Lohnnebenkosten in die ursprüngliche Kalkulation einzustellen und einen so kalkulierten höheren Stundenverrechnungssatz zu verlangen.

3.4

Soweit für den überlassenen Zeitarbeitnehmer für die Dauer der Überlassung an den Kunden Branchenzuschläge zu zahlen sind, ohne dass diese von UNI-SERVICE kalkuliert worden waren, oder höhere Branchenzuschläge zu zahlen sind, als von UNI-SERVICE bei Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages kalkuliert, und deren Zahlbarkeit

  • (1.) nach den im Hinblick auf die Anwendbarkeit eines Branchenzuschlagstarifvertrages in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag dokumentierten Informationen des Kunden für UNI-SERVICE nicht erkennbar war oder
  • (2.) darauf zurückzuführen ist, dass sich diese dokumentierten Informationen des Kunden geändert haben,

verpflichtet sich der Kunde, UNI-SERVICE von sämtlichen hierdurch entstehenden Aufwendungen freizustellen; dies gilt insbesondere für etwaige hierdurch begründete Lohnnachzahlungen, nachzuzahlende Sozialversicherungsabgaben, Geldstrafen oder Bußgelder.

3.5

Die Abrechnung der von dem Zeitarbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden gegenüber dem Kunden erfolgt auf Grundlage der von dem Zeitarbeitnehmer geführten Zeitnachweise. Die Zeitarbeitnehmer von UNI-SERVICE werden dem Kunden wöchentlich den jeweiligen Zeitnachweis in geeigneter Form vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Kunden binnen 3 Arbeitstagen zu prüfen und abzuzeichnen. Verstreicht diese Frist ohne Widerspruch gilt dies als förmliche Abnahme und Bestätigung des Zeitnachweises. Der Kunde erklärt sich einverstanden als Alternative zum Führen von Zeitnachweisen dem Einsatz einer elektronischen Zeiterfassung zuzustimmen. Bedient sich UNI-SERVICE zur Erfassung und Abrechnung der durch die überlassenen Zeitarbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden einer beim Kunden installierten elektronischen Zeiterfassung, so wird die Richtigkeit der abgerechneten Arbeitsstunden vom Kunden automatisch bestätigt, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Rechnungsdatum eine Korrektur anmeldet, eine vollständige Zurückweisung und Nichtzahlung aus diesem Grund ist ausgeschlossen. UNI-SERVICE wird den Kunden mit jeder Rechnung ausdrücklich auf die Korrekturmöglichkeit und die Folgen seines Handelns hinweisen.

3.6

Die Vergütung wird von UNI-SERVICE jeweils wöchentlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt - soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist auf elektronischem Weg per Mail. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Leistet der Kunde auf die jeweilige Rechnung hin keine Zahlung, gerät er sieben Tage nach Zugang dieser Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

3.7

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn UNI-SERVICE über den Betrag verfügen kann. Der Kunde verpflichtet sich, keine unmittelbaren Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer zu leisten; im Falle einer unmittelbaren Zahlung an den Zeitarbeitnehmer wird der Kunde hierdurch nicht von seiner UNI-SERVICE gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtung befreit.

3.8

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen die Vergütungsforderungen von UNI-SERVICE und die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn die dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche bzw. die aufgerechneten Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Abtretung der UNI-SERVICE gegenüber bestehenden Ansprüche ist nur zulässig, wenn UNI-SERVICE dem vorher schriftlich zugestimmt hat.

4. Vermittlungsprovision

4.1

Sofern der Kunde oder ein mit ihm in Anlehnung an § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit einem von UNI-SERVICE zuvor an den Kunden überlassenen Zeitarbeitnehmer während der Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Überlassung einen Arbeitsvertrag schließt, gilt der Zeitarbeitnehmer als von UNI-SERVICE vermittelt. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde oder ein mit ihm in Anlehnung an § 15 AktG verbundenes Unternehmen den Zeitarbeitnehmer vor einer erstmaligen Überlassung einstellt und UNI-SERVICE zuvor ein Angebot zur Überlassung dieses Zeitarbeitnehmers abgegeben hat.

4.2

Für eine Vermittlung gemäß Satz 2 vorhergehenden Abschnittes erhält UNI-SERVICE von dem Kunden ein Vermittlungshonorar zuzüglich Umsatzsteuer. Erfolgt die Übernahme vor der erstmaligen Überlassung, erfolgt die Berechnung des Vermittlungshonorars aufgrund des angebotenen Stundenverrechnungssatzes und beträgt das 180-fache hiervon.

4.3

Erfolgt die Übernahme des Zeitarbeitnehmers während oder innerhalb der 6 Monatsfrist nach der Überlassung schuldet der Kunden UNI-SERVICE ein Vermittlungshonorar in Höhe von 2,5 Monatsbruttoentgelten zuzüglich Umsatzsteuer die dem vermittelten Zeitarbeitnehmer beim Kunden gezahlt werden oder werden sollen. Das Vermittlungshonorar verringert sich für jede 3 Monate der unmittelbar vorhergehenden ununterbrochenen Überlassung an den Kunden um je 1/4.

4.4

Sind UNI-SERVICE in einem Zeitraum von 24 Monaten vor der Vermittlung Kosten für die Qualifikation oder Zertifizierung des Zeitarbeitnehmer, z.B. nach ISO 9712 bzw. EN 473 usw., entstanden, werden diese dem Vermittlungshonorar hinzu gerechnet. Die Kosten setzen sich unter anderem aus den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, angefallenen Reiskosten, Zertifizierungskosten, den gezahlten Lohnkosten währen der Lehrgänge zusammen. Die anrechenbaren Qualifizierungs- und Zertifizierungskosten vermindern sich vom Tage der Zahlung durch UNI-SERVICE für jede 3 Monate um 1/12. Zeitlich nacheinander absolvierte Qualifizierungen werden vom Tage der Bezahlung mit dem jeweiligen Zeitwert in Ansatz gebracht.

4.5

Sofern der Kunde nachweist, dass der Aufwand für die Gewinnung, Qualifikation und Zertifizierung eines mit dem übernommenen Zeitarbeitnehmer vergleichbaren Arbeitnehmers geringer ist, als das o.g. Summe aus Vermittlungshonorar und anrechenbaren Qualifizierungs- und Zertifizierungskosten, verringert sich dieses um 1⁄2; es beträgt jedoch mindestens den Betrag, der dem Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Zeitarbeitnehmers entspricht.

5. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

5.1

Der Kunde ist berechtigt und verpflichtet, die Arbeitsleistung des Zeitarbeitnehmers in dem jeweils vereinbarten Vertragszeitraum und in dem jeweils vereinbarten zeitlichen Umfang abzunehmen. Soweit in dem Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt eine kalenderwöchentliche Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers von 40,00 Stunden und eine kalendertägliche Arbeitszeit von 8,00 Stunden als vereinbart. Kommt der Kunde mit der Abnahme der Arbeitsleistung des Zeitarbeitnehmers ganz oder teilweise in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist UNI-SERVICE berechtigt, neben der Vergütung für die nicht abgenommenen Arbeitsstunden des Zeitarbeitnehmers den UNI-SERVICE entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. UNI-SERVICE ist nicht verpflichtet, sich dasjenige anrechnen zu lassen, was UNI-SERVICE durch die anderweitige Verwendung der Arbeitsleistung des Zeitarbeitnehmers erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

5.2

Der Kunde ist befugt, dem Zeitarbeitnehmer im Rahmen der jeweils vereinbarten Tätigkeit tätigkeitsbezogene Weisungen zu erteilen und deren Einhaltung zu überwachen. Dies gilt insbesondere für den Strahlenschutz, der in einer Abgrenzungsvereinbarung nach § 15 StrSchV ger3egelt werden muss. Das Recht, arbeitsrechtliche Weisungen zu erteilen oder dem Zeitarbeitnehmer Urlaub oder bezahlte/unbezahlte Freizeit zu gewähren, bleibt ausschließlich UNI-SERVICE vorbehalten. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Kunden entsteht nicht.

5.3

Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeit sowie die zeitliche Lage dieser Tätigkeit sind ausschließlich mit UNI-SERVICE zu vereinbaren. Der Kunde darf den Zeitarbeitnehmer nur mit Tätigkeiten beauftragen, die im Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag genannt sind. An den Zeitarbeitnehmer dürfen nur solche Maschinen, Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel ausgegeben werden, die für die Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich sind und den jeweils gültigen Bestimmungen über Arbeitssicherheit genügen. Der Zeitarbeitnehmer darf nicht mit dem Umgang mit Geld, Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen betraut werden, wenn dies in dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

5.4

Der in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannte Einsatzort ist Berechnungsgrundlage des Stundenverrechnungssatzes sowie etwaiger Auslösen, eines Fahrgeldes oder sonstiger Aufwandsersatzleistungen. Ändert der Kunde diesen Einsatzort und entstehen hierdurch für UNI-SERVICE oder den Zeitarbeitnehmer höhere Aufwendungen, so ist UNI-SERVICE berechtigt, den Stundenverrechnungssatz entsprechend zu erhöhen oder die erhöhten Aufwendungen in Form einer Auslöse, eines Fahrgeldes oder sonstiger Aufwandsersatzleistungen ersetzt zu verlangen.

5.5

UNI-SERVICE ist berechtigt, einen überlassenen Zeitarbeitnehmer jederzeit abzurufen und ihn ggf. durch einen anderen Zeitarbeitnehmer, der die für den Einsatz bei dem Kunden erforderliche Qualifikation aufweist, zu ersetzen.

5.6

Der Kunde informiert UNI-SERVICE unverzüglich, wenn ihm nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ein Zeitarbeitnehmer überlassen werden soll oder überlassen wird, mit der der Kunde in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Die Informationspflicht gemäß Satz 1 besteht gleichermaßen, wenn der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung mit einem Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stand, das mit dem Kunden im Sinne des § 15 AktG verbunden ist oder war. Sofern in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Überlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bestand, wird der Kunde UNI-SERVICE unverzüglich die wesentlichen Arbeits- und Entgeltbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kunden gemäß § 9 Nr. 2 AÜG mitteilen.

5.7

In gleicher Weise informiert der Kunde UNI-SERVICE unverzüglich, wenn ihm nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ein Zeitarbeitnehmer überlassen werden soll oder überlassen wird, der in dem Einsatzbetrieb in den letzten vier Monaten vor Beginn der Überlassung durch UNI-SERVICE bereits über einen anderen Verleiher eingesetzt war.

5.8

Der Zeitarbeitnehmer darf von dem Kunden nicht in einem Betrieb, der dem Baugewerbe im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 1b AÜG angehört, für Tätigkeiten eingesetzt werden, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Sofern ein solcher Einsatz des Zeitarbeitnehmers gleichwohl erfolgt, haftet der Kunde UNI-SERVICE für die hierdurch entstehenden Schäden und Aufwendungen.

6. Fürsorgepflicht des Kunden; Arbeitssicherheit

6.1

Der Kunde verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten und Schutzmaßnahmen gegenüber dem Zeitarbeitnehmer im Überlassungszeitraum zu gewährleisten. Hierunter fällt auch die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, deren Überwachung allein dem Kunden obliegt. Soweit erforderlich, verpflichtet sich der Kunde, bei der zuständigen Aufsichtsbehörden eine Genehmigung entsprechend einzuholen, falls der Zeitarbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag oder in sonstiger Weise über die nach Maßgabe des Arbeitszeitgesetzes zulässigen Arbeitszeiten hinaus beschäftigt werden soll.

6.2

Der Kunde gestattet dem Zeitarbeitnehmer die Nutzung seiner Sozialeinrichtungen und -dienste in demselben Umfang, in dem auch seine Arbeitnehmer diese nutzen können und benachrichtigt UNI-SERVICE unverzüglich, sobald der Zeitarbeitnehmer hierbei geldwerte Vorteile gewährt bekommt.

6.3

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der Zeitarbeitnehmer während seines Einsatzes den für den Kundenbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts unterliegt; die hieraus sich ergebenden Arbeitgeberpflichten obliegen während des Einsatzes gemäß § 11 Abs. 6 AÜG dem Kunden. Der Zeitarbeitnehmer wird im Kundenbetrieb organisatorisch eingegliedert. Er ist daher berechtigt, alle betrieblichen Einrichtungen und Arbeitsmittel des Kunden zur Arbeitssicherheit in Anspruch zu nehmen. Der Kunde verpflichtet sich, organisatorisch sicher zu stellen, dass der Zeitarbeitnehmer diese betrieblichen Einrichtungen und Arbeitsschutzmittel ungehindert nutzen kann. Der Kunde hat den Zeitarbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 6 AÜG vor Beginn seiner Tätigkeit und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei seiner Tätigkeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten und nachweislich zu belehren.

6.4

Die für die jeweils von dem Zeitarbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit erforderliche persönliche Schutzausrüstung die über die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag/ Angebot hinausgeht, wird von dem Kunden unentgeltlich gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich ist. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe sowie eine etwaige Gesundheitsuntersuchung werden ausschließlich vom Kunden sichergestellt. Weiterhin stellt ausschließlich der Kunde unentgeltlich die für die Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers erforderlichen Werkzeuge oder sonstigen Arbeitsmittel. Soweit dies erfolgt, hat ausschließlich der Kunde für die ordnungsgemäße Rückgabe dieser Gegenstände durch den Zeitarbeitnehmer Sorge zu tragen.

6.5

Der Kunde verpflichtet sich, UNI-SERVICE einen Arbeits- oder Wegeunfall des Zeitarbeitnehmers unverzüglich schriftlich zu melden und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erstmaliger Kenntnis von dem Unfall einen ausführlichen, schriftlichen Unfallbericht zu übersenden, der den Anforderungen des § 193 SGB VII genügt. In gleicher Weise ist der Kunde verpflichtet, den Arbeits- oder Wegeunfall gemäß § 193 SGB VII unverzüglich seiner Berufsgenossenschaft zu melden. Der Kunde wird weiterhin innerhalb derselben Frist der in für die UNI-SERVICE zuständigen Berufsgenossenschaft unaufgefordert eine Kopie des Unfallberichts übersenden und dieser sämtliche zur Aufklärung des Arbeits- oder Wegeunfalls erforderlichen Auskünfte erteilen. Auf Verlangen des Zeitarbeitnehmers ist diesem ebenfalls eine Kopie des Unfallberichts auszuhändigen.

6.6

Der Kunde informiert UNI-SERVICE vor Beginn der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers über alle wesentlichen Merkmale dieser Tätigkeit, die für deren Ausübung erforderliche Qualifikation, über eine erforderliche Schutzausrüstung sowie über erforderliche Gesundheitsuntersuchungen. Der Kunde räumt UNI-SERVICE und den Beauftragten von UNI-SERVICE zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten das Recht ein, während der Arbeitszeiten des Zeitarbeitnehmers und in Absprache mit dem Kunden den Arbeitsplatz des Zeitarbeitnehmers aufzusuchen.

6.7

Sofern der Zeitarbeitnehmer eine Tätigkeit in dem Betrieb des Kunden wegen nicht ausreichender Sicherheitseinrichtungen oder einer nicht in ausreichender Weise vorgenommenen Unterweisung in Arbeitssicherheit ablehnt, hat der Kunde UNI-SERVICE die Vergütung für die hierdurch entstehenden Ausfallzeiten zu leisten; höchstens jedoch für die Zeit bis zum Ablauf der für den jeweiligen Einsatz geltenden ordentlichen Kündigungsfrist.

7. Geheimhaltung; Datenschutz; Gleichbehandlungsgesetz

7.1

Die Zeitarbeitnehmer haben sich gegenüber UNI-SERVICE - soweit arbeitsrechtlich zulässig - arbeitsvertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Kunden verpflichtet.

7.2

UNI-SERVICE weist darauf hin, dass alle zur Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages weitergegeben werden. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, etwaige ihm bekannt werdende Daten des Zeitarbeitnehmers datenschutzkonform zu speichern und zu verarbeiten.

7.3

Der Kunde versichert, dass die von UNI-SERVICE überlassenen Zeitarbeitnehmer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht nach § 7 AGG benachteiligt werden. Bei Benachteiligung wird UNI-SERVICE von seinen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag frei.

8. Haftung; Gewährleistung; Verzug; Rücktritt vom Vertrag

8.1

Der Zeitarbeitnehmer übt während des Einsatzes seine Tätigkeit ausschließlich unter Leitung und Aufsicht des Kunden aus. Daher haftet UNI-SERVICE nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Insbesondere haftet UNI-SERVICE nicht für die Arbeitsergebnisse des Zeitarbeitnehmers.

8.2

UNI-SERVICE haftet nur für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Auswahl eines für die Tätigkeit geeigneten und qualifizierten Zeitarbeitnehmers (Auswahlhaftung). Die Haftung von UNI-SERVICE erfasst dabei nur eine vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommene Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten; im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung von UNI-SERVICE ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von UNI-SERVICE den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit entstanden ist. Die Haftung von UNI-SERVICE ist ausgeschlossen, wenn der überlassene Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten oder einer im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht vereinbarten Tätigkeit betraut wird.

8.3

Der Kunde hat den Zeitarbeitnehmer unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit darauf zu prüfen, ob er für jede von diesem auszuübende Tätigkeit geeignet ist. Erachtet der Kunde die fachliche Qualifikation des überlassenen Zeitarbeitnehmers für die von diesem auszuübende Tätigkeit nicht für genügend, ist dies UNI-SERVICE unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Stunden nach Beginn der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers, mitzuteilen. In diesem Fall wird ihm UNI-SERVICE im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Ist ihr dies nicht möglich, kann der Kunde den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Erfolgt eine rechtzeitige Rüge gemäß Satz 2 nicht, kann der Kunde nachfolgend nicht mehr geltend machen, die fachliche Qualifikation des überlassenen Zeitarbeitnehmers sei für die in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannte Tätigkeit nicht genügend.

8.4

Durch die Auswahl eines zur Erfüllung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages an den Kunden zu überlassenen Zeitarbeitnehmers konkretisiert sich die vertragliche Verpflichtung der UNI-SERVICE aus dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf die Überlassung ausschließlich dieses Zeitarbeitnehmers. Nimmt dieser Zeitarbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, oder setzt er sie nicht fort, ist UNI-SERVICE bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist ihr dies jedoch nicht möglich, wird UNI-SERVICE von der Überlassungsverpflichtung frei. UNI-SERVICE wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und vom Kunden etwaig geleistete Vorauszahlungen unverzüglich zurückzahlen. In den Fällen des Satz 2 haftet UNI-SERVICE für etwaige hierdurch verursachte Schäden nur, wenn UNI-SERVICE die Nichtaufnahme oder Einstellung der Tätigkeit zu vertreten hat. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die UNI-SERVICE die Überlassung eines geeigneten Zeitarbeitnehmers dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Krankheit, Epidemien, behördliche Anordnungen - hat UNI-SERVICE auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen UNI-SERVICE, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.

8.4

Durch die Auswahl eines zur Erfüllung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages an den Kunden zu überlassenen Zeitarbeitnehmers konkretisiert sich die vertragliche Verpflichtung der UNI-SERVICE aus dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf die Überlassung ausschließlich dieses Zeitarbeitnehmers. Nimmt dieser Zeitarbeitnehmer seine Arbeit nicht auf, oder setzt er sie nicht fort, ist UNI-SERVICE bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist ihr dies jedoch nicht möglich, wird UNI-SERVICE von der Überlassungsverpflichtung frei. UNI-SERVICE wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und vom Kunden etwaig geleistete Vorauszahlungen unverzüglich zurückzahlen. In den Fällen des Satz 2 haftet UNI-SERVICE für etwaige hierdurch verursachte Schäden nur, wenn UNI-SERVICE die Nichtaufnahme oder Einstellung der Tätigkeit zu vertreten hat. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die UNI-SERVICE die Überlassung eines geeigneten Zeitarbeitnehmers dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Krankheit, Epidemien, behördliche Anordnungen - hat UNI-SERVICE auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen UNI-SERVICE, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.

8.5

Lehnt der Kunde den von UNI-SERVICE an ihn überlassenen Zeitarbeitnehmer ab und steht UNI-SERVICE eine gleichwertige Ersatzkraft nicht zur Verfügung, ist UNI- SERVICE berechtigt, durch unverzügliche Erklärung gegenüber dem Kunden von dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt, wenn der in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannte Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit bei dem UNI-SERVICE aus einem anderen Grunde nicht aufnehmen kann oder zu einem späteren Zeitpunkt beenden muss.

8.6

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen der Ziff. 8 nicht verbunden.

9. Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anwendbares Recht

9.1

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien ist am Sitz der UNI-SERVICE.

9.2

Ist der Kunde Kaufmann gemäß § 38 Abs. 1 ZPO, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der mit dem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Wechsel und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses bei dem für Leipzig zuständigen Amts- oder Landgericht; unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen über einen abweichenden ausschließlichen Gerichtsstand. UNI-SERVICE ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

9.3

Auf das zwischen dem Kunden und UNI-SERVICE bestehende Vertragsverhältnis sowie alle sonstigen zwischen diesen Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Soweit zwingendes Recht der Europäischen Union dies erfordert, gelten auch diese Bestimmungen.

9.4

Sollten einzelne Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages unwirksam sein oder werden, oder der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages hiervon unberührt. In diesem Falle haben die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu treffen, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht. Eine Regelungslücke ist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages möglichst weitgehend entspricht.